Angebot
Aufzunehmender Personenkreis
Das Wohnheim bietet primär geistig behinderten Menschen, zum Teil auch mit zusätzlichen körperlichen Behinderungen, Beeinträchtigungen der Sinneswahrnehmung, psychischen Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten ein „Zuhause“. Alle aufzunehmenden Personen müssen eine externe Tagesstruktur (z.B. die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen) haben.
Bei Interesse an einem Wohnheimplatz besteht die Möglichkeit den Wohnheimbedarf bei der Lebenshilfe Syke aufnehmen zu lassen. Ansprechpartner ist hierfür entweder der Bereichsleiter für den Erwachsenenbereich oder die Einrichtungsleitung des Wohnheimes. Besteht die Möglichkeit einer Neubelegung innerhalb des Wohnheims, wird diese durch die Einrichtungsleitung in Absprache mit der Bereichsleitung entschieden. Die Kriterien für die Auswahl sind unter anderem: Zugehörigkeit des Bewohners zum Personenkreis, der laut Konzeption im Wohnheim betreut wird (siehe oben), Hilfebedarf des Bewerbers vor dem Hintergrund des Gesamthilfebedarfs der Wohngemeinschaft, der persönliche Hilfebedarf (vor dem Hintergrund der Kostendeckung), mögliche Auswirkungen auf das soziale Gefüge in der Wohngemeinschaft, Dringlichkeit der Wohnheimaufnahme, Verweildauer auf der Wohnheimbedarfsliste.
Grenzen der Aufnahme- und Wohnmöglichkeiten
Nicht aufgenommen werden geistig behinderte Menschen mit der Notwendigkeit ständiger ärztlicher und fachpflegerischer Betreuung. Weiterhin können geistig behinderte Menschen mit ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten, wie beispielsweise starken Weglauftendenzen, dissozialen Persönlichkeitsstörrungen oder Suchterkrankungen nicht aufgenommen werden.
Dies bedeutet, dass wir auch nicht in der Lage sind, unsere Leistungen bei einem veränderten Hilfebedarf in Richtung der zuvor genannten Personengruppe dahingehend anzupassen. Sollte sich der Hilfebedarf derart verändern, dass er dem Hilfebedarf der zuvor genannten Personengruppe entspricht, müssen wir den Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen. Es besteht in diesen Fällen von Seiten der Lebenshilfe keine Verpflichtung, die Leistung entsprechend anzupassen.
Rechtliche Grundlagen
Im Wohnheim werden Menschen aufgenommen, die aufgrund ihrer geistigen und/oder mehrfachen Behinderung einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12 haben.
Die erbrachten Leistungen im Wohnheim beruhen auf den Grundlagen
- 1. des Heimgesetzes (HeimG) und der zum Heimgesetz ergangenen Verordnungen,
- 2. und des SGB 12, §53 und §54.
Im „Wohn- und Betreuungsvertrag“, der zwischen jedem Bewohner, bzw. dem gesetzlichen Betreuer und der Lebenshilfe Syke abgeschlossen wird, werden die Rechte und Pflichten beider Partner vereinbart.
Die aufzunehmenden Personen sollten möglichst das 18. Lebensjahr vollendet und eine Tagesstruktur z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen haben oder einer Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachgehen.