Auf dieser Seite möchten wir alle Mitarbeiter, Betreuten sowie Angehörige und Interessierte über das Thema Covid-19 in der Lebenshilfe Syke infomieren. In den unten stehenden Updates finden Sie umfassende Informationen zu den Maßnahmen und Entwicklungen seit Mitte März 2020. Außerdem stellen wir Ihnen hier auch nützliche Formulare zum Download zur Verfügung.
Unsere ganze Aufmerksamkeit gehört in dieser Zeit der Betreuung und dem Schutz der Menschen, die in unseren Einrichtungen leben oder sie täglich besuchen sowie unseren Mitarbeitern, die sich ihrer besonderen Verantwortung in dieser Zeit bewusst sind. Ihnen gebührt unser ganz besonderer Dank für ihre hohe Einsatzbereitschaft. Ebenso danken wir allen Eltern und Angehörigen herzlich für ihr Verständnis und ihre Unterstützung.
Wir wünschen allen Freunden und Unterstützern unserer Lebenshilfe Syke, dass sie gut durch diese besondere Zeit kommen. Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!
Zum 1. März 2023 sind fast alle Test- und Maskenpflichten ausgelaufen. Nach unseren bisherigen Informationen galt von nun an lediglich für Arzt-, Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher noch bis zum 7. April eine Maskenpflicht.
Zum heutigen Stichtag ist nun eine detaillierte Handreichung mit Hinweisen erschienen, die sich auf Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen beziehen, ebenso wie auf ambulant betreute Wohngemeinschaften und Formen des betreuten Wohnens sowie auf Tagespflege-Einrichtungen nach §2 Abs. 2-4 und 7 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG).
Entgegen unserer Auffassung im letzten Update gilt für die oben genannten Einrichtungen in unserem Bereich Wohnen bis zum 7. April 2023 weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht für Besucher. Für die Bewohner und Mitarbeitenden gilt keine Maskenpflicht mehr, ebenfalls nicht für Dritte, die Dienstleistungen für die Pflegebedürftigen erbringen (z. B. Physiotherapeuten etc.).
Aufgrund der stabilen Infektionslage laufen zum 1. März fast alle Test- und Maskenpflichten aus. Darauf haben sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern verständigt. Lediglich für Arzt-, Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher soll noch bis zum 7. April eine Maskenpflicht gelten.
Dazu ein Statement des niedersächsischen Gesundheitsministers Dr. Andreas Philippi: „Ich begrüße es ausdrücklich, dass sich Bund und Länder auf dieses umsichtige und gleichermaßen sehr angemessene Auslaufen der Schutzmaßnahmen geeinigt haben. Die Menschen in unserem Land haben sich in den vergangenen Jahren durchweg verantwortungsbewusst verhalten, haben sich impfen lassen und gezeigt, dass sie auch mit dem sukzessiven Ende der Maßnahmen umsichtig – gerade im Umgang mit älteren und schwachen Menschen – sind.
Die Auslastung unserer Krankenhäuser mit Covid-19-Patienten flacht weiter ab. Das ist für uns der maßgebliche Indikator, dass sich die Lage weiter beruhigt und es damit an der Zeit ist, weiter einen Schritt in Richtung Eigenverantwortung und Normalität zu gehen. Dass für Patienten in Arztpraxen sowie Besucher von medizinischen Einrichtungen und Pflegeheimen weiterhin die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bestehen soll, finde ich vernünftig und angemessen. Gerade in der Umgebung von alten und kranken Menschen halte ich die Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in der aktuell nass-kalten Jahreszeit weiterhin für sehr sinnvoll. Mit dem Auslaufen der entsprechenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes am 7. April ist auch hierfür die Schlusslinie gesetzt.“
Für alle Einrichtungen der Lebenshilfe Syke fallen damit ab dem 1. März 2023 sämtliche Corona-Schutzmaßnahmen weg. Auch Externe/ Besucher müssen sich nicht mehr testen oder eine Maske tragen. (Außer Maskenpflicht für Besucher in Wohneinrichtungen – siehe Update vom 01.03.2023!)
Die Niedersächsische Absonderungsverordnung läuft zum 31. Januar 2023 aus. Damit entfällt zum einen die Pflicht zur fünftägigen Selbstisolation im Falle einer Infektion mit COVID-19 sowie zum anderen die Pflicht zur Bestätigung bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests durch einen PCR-Test.
Darüber hinaus läuft zum 2. Februar 2023 auch die Corona-Arbeitsschutz-verordnung aus.
Was bedeutet das für uns in der Lebenshilfe Syke?
Auch wenn in nahezu allen Lebensbereichen nun die langersehnte Normalität zurückkehrt, möchten wir unserer Verantwortung gegenüber unseren Betreuten und Mitarbeitenden auch weiterhin gerecht werden. Das bedeutet, auch zukünftig wollen wir alle gemeinsam umsichtig handeln, um den Schutz der uns anvertrauten Menschen in der Lebenshilfe Syke sicherzustellen.
Allen Mitarbeitenden werden bis auf weiteres auch weiterhin zwei Schnelltests pro Woche (anlassbezogen auch mehr) zur Verfügung gestellt, ebenso wie medizinische Masken und ggf. weitere Schutzausrüstung.
Zum 31. Dezember 2022 ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht ausgelaufen. Sie galt bis dato für voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie vergleichbare Einrichtungen.
Welche Konsequenzen hat der Wegfall nun für die Einrichtungen der Lebenshilfe Syke und wie wollen wir uns zukünftig verhalten, um den Schutz unserer Betreuten und Mitarbeitenden zu sichern? Leider ist die Pandemie noch nicht vollständig überstanden.
Was gilt für die Wohneinrichtungen?
Für unsere Wohneinrichtungen bestehen laut der Nds. Corona-Verordnung (Stand: 01.10.2022) besondere Regelungen zur Testung und zum Tragen von FFP2-Masken. Diese sind auch weiterhin zu beachten und einzuhalten.
Was gilt für alle vollständig geimpften Mitarbeitenden aller anderen Einrichtungen (hierzu zählen z. B. auch Praktikanten)?
Alle Mitarbeitenden werden weiterhin gebeten, sich zweimal wöchentlich sowie anlassbezogen zu testen (Selbsttest möglich). Die Tests stellt die Lebenshilfe Syke zur Verfügung.
Was gilt für alle Mitarbeitenden aller anderen Einrichtungen (hierzu zählen z. B. auch Praktikanten), die nicht geimpft sind?
Ungeimpfte Mitarbeitende sind aufgefordert, sich arbeitstäglich zu testen (Selbsttest möglich), zum Schutz der Betreuten und Kollegen, aber auch zu ihrem eigenen Schutz. Die Tests stellt die Lebenshilfe Syke zur Verfügung.
Was gilt außerdem?
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht weiterhin die bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes vor, die in den Einrichtungen der Lebenshilfe Syke einzuhalten sind, sowohl bei Veranstaltungen als auch im regulären Arbeitsalltag.
Wann gilt jemand als vollständig geimpft?
a) nach 3 Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein)
b) nach 2 Einzelimpfungen
Die Impfungen nach den oben genannten Regelungen müssen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sein, die von der Europäischen Union zugelassen sind oder im Ausland zugelassen sind und von der Zusammensetzung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind.
Derzeit erleben wir, neben dem Corona-Virus, eine erhöhte Zahl an Krankheitsfällen durch Viren. Es gilt weiterhin Schutzmaßnahmen zu treffen und einzuhalten, um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten. Dabei geht es auch darum, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens und der kritischen Infrastrukturen zu minimieren.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht weiterhin die bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes vor, die in den Einrichtungen der Lebenshilfe Syke einzuhalten sind, sowohl bei Veranstaltungen als auch im normalen Arbeitsalltag.
Hinweis: Für unsere Wohn- sowie teilstationären Einrichtungen bestehen laut der Nds. Corona-Verordnung besondere Regelungen für den Zutritt und Veranstaltungen. Diese sind natürlich auch weiterhin zu beachten und einzuhalten.
Bisher galt in der Lebenshilfe Syke die 3G-Regelung für Zusammenkünfte und Veranstaltungen. Dies hatten wir im Rahmen unseres Hausrechtes geltend gemacht. Da die Corona-Lage es aktuell zulässt, passen wir unsere Regelung an: Für alle Veranstaltungen der Lebenshilfe Syke gilt zukünftig nicht mehr die 3G-Regelung, jedoch die strikte Einhaltung von Hygienemaßnahmen:
Wir nehmen die Corona-Pandemie weiterhin sehr ernst, denn es gibt noch immer ein Infektionsgeschehen, Menschen erkranken und sterben am Corona-Virus. Daher beobachten wir das Geschehen genau und passen unsere Regelung ggf. erneut an, sollte sich die Lage wieder verschärfen.
Hinweis: Für unsere Wohn- sowie teilstationären Einrichtungen bestehen laut Verordnung besondere Regelungen für den Zutritt und Veranstaltungen. Diese sind natürlich auch weiterhin zu beachten und einzuhalten. (siehe Update vom 05.10.22)
Mit der am 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen Corona-Verordnung werden zunächst nur Basisschutzmaßnahmen geregelt. Sie ergänzen die sich direkt aus §28b Abs. 1 Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ergebenden bundesrechtlichen Regelungen, teilweise sind jedoch auch Ausnahmen davon festgelegt.
Das Bundesinfektionsschutzgesetz schreibt das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer Maske eines vergleichbaren Schutzniveaus) sowie einen negativen Testnachweis für alle Personen vor, die die folgenden Gesundheitseinrichtungen betreten wollen: Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen.
Während das Bundesrecht für die in diesen Einrichtungen tätigen Personen, mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen negativen Testnachweis vorschreibt, reichen in Niedersachsen zwei negative Tests pro Woche, wenn Mitarbeiter einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Die Testung kann auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
Hinweis: Nach bisheriger juristischer Einschätzung des Paritätischen Gesamtverbandes gibt es für den ambulanten Bereich keine Maskenpflicht. Die Lebenshilfe Syke empfiehlt ihren Mitarbeitenden jedoch überall dort eine Maske zu tragen, wo keine ausreichenden Abstände eingehalten werden können – zum bestmöglichen Schutz unserer Betreuten und unserer Mitarbeiter.
Die Teststrategie für die Kindertagesbetreuung sowie in Schulen/ Tagesbildungsstätten in Niedersachsen wird bis zum 31. Dezember 2022 fortgesetzt.
Kindertagesstätten
Bis zum Jahresende werden pro Kind im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung wöchentlich bis zu 2 Lollitests vom Land zur Verfügung gestellt.
Schulen/Tagesbildungsstätten
Nach den Ferien sieht das Testkonzept des Landes eine intensivierte Testphase an den ersten fünf Schultagen vor, anschließend wird das bisherige Verfahren mit freiwilligen Testangeboten für alle Schüler sowie Beschäftigten fortgesetzt. Dafür stellt das Land weiterhin bis zu 2 Tests pro Woche zur Verfügung.
Sowohl in Kitas als auch in Schulen/Tagesbildungsstätten ist die Testung freiwillig, dies gilt auch für die Woche des Intensivtestens.
Die Lebenshilfe Syke möchte auch in Zukunft einen möglichst hohen Schutzstandard aufrechterhalten. Daher gelten übergreifend folgende Regelungen:
Weiterhin gilt die aktuelle Nds. Absonderungsverordnung sowie im Bereich Wohnen die bestehenden Regelungen der aktuellen Nds. Corona-Verordnung (siehe Update vom 29. April 2022).
Jede Einrichtung der Lebenshilfe Syke hält weiterhin ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept vor, in dem es zu Abweichungen von den oben genannten Punkten kommen kann. Informieren Sie sich im Zweifelsfall vor einem Besuch bitte direkt in der jeweiligen Einrichtung.
Mit der neu veröffentlichten und (in weiten Teilen) am 30. April 2022 in Kraft tretenden Änderungsverordnung wird die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 1. April 2022 verlängert bis zum 25. Mai 2022. Die in der Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen bleiben im Wesentlichen unverändert erhalten. Folgende Veränderungen gibt es für unsere Einrichtungen:
Ab dem 2. Mai 2022 gibt es in Kindertagestätten keine Testnachweispflicht mehr. Weiterhin besteht jedoch ein freiwilliges Testangebot (bis zu 3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren. Die Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt.
Eine Maskenpflicht gibt es von Seiten des Landes nicht mehr. Wir als Lebenshilfe Syke empfehlen jedoch dringend auch weiterhin Masken zu tragen.
Es gibt ab dem 2. Mai 2022 keine Testnachweispflicht mehr in Einrichtungen des schulischen Bereiches. Weiterhin besteht jedoch ein freiwilliges Testangebot (bis zu 3 x pro Woche) für Schüler. Die Tests werden durch die Schule bereitgestellt.
Die Maskenpflicht in den Schulen ist bekanntermaßen bereits durch das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes ausgelaufen. Sie darf von den Ländern eigenständig nur noch verfügt werden, wenn der Landtag einzelne Regionen oder das gesamte Bundesland zum Hotspot erklärt. Dafür lagen in Niedersachsen bislang die Voraussetzungen nicht vor. Es gilt jedoch auch weiterhin: Wer freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen möchte, kann dies sehr gerne tun. Wir als Lebenshilfe Syke empfehlen dringend auch weiterhin Masken zu tragen.
Für unsere Angebote und Einrichtungen des Bereichs Wohnen hat sich nichts verändert: Es gilt nach §6 der Nds. Corona-Verordnung weiterhin in geschlossenen Räumen eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske mit dem Schutzniveau FFP2 oder vergleichbar. Auch die Regelungen zur Testverpflichtung bestehen fort.
Aufgrund der weiterhin hohen Inzidenzen in unseren Landkreisen führen wir die aktuellen Regelungen im Rahmen unseres Hausrechtes bis zum 30. April 2022 fort. Solange gilt auch die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen.
Die Testverpflichtung für Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr in Kindertageseinrichtungen wird fortgesetzt. Auch die Regeln zur Maskenpflicht sowie 2G+ für Externe und Besucher halten wir nach unserem Hausrecht bis zum 30. April 2022 aufrecht. Die Maskenpflicht bei den Kindern im Hort wird als Empfehlung gehandhabt, analog zur Schule.
Es gilt Präsenzunterricht an allen Schulen, solange die örtlichen Gesundheitsbehörden keine andere Weisung geben.
Präsenztägliche Testungen finden bis zum 29. April 2022 statt. Das Kultusministerium sieht vor, dass das Testen ab dem 2. Mai 2022 bis Ende des Monats dreimal pro Schulwoche freiwillig statt findet. Ist der Test negativ, dürfen die Betroffenen die Schule besuchen, ist er positiv, muss zunächst die Schulleitung darüber informiert werden. Danach ist eine PCR-Bestätigung einzuholen. Bestätigt sich der Verdacht nicht, darf am folgenden Tag die Schule besucht werden. Bestätigt sich der Verdacht, darf die Schule nicht besucht werden. Eine frühestmögliche Selbsttestung kann nach fünf Tagen und danach bei Symptomfreiheit erneut stattfinden. Fällt dieser Test negativ aus, darf die Schule wieder besucht werden, wenn nicht, ab dem Tag, an dem der Test negativ ausfällt.
Die Maßnahme des anlassbezogenen Intensivtestens (ABIT) bleibt derzeit bestehen.
Zwar folgt das Kultusministerium den vorgesehenen Lockerungen für die Maskenpflicht, da diese Maßnahme aber von Fachleuten als besonders effektiver Schutz vor Infektionen angesehen wird, empfiehlt das Ministerium sowie auch wir als Lebenshilfe Syke dringend auch weiterhin Masken zu tragen.
Für unsere Angebote und Einrichtungen des Bereichs Wohnen gilt nach §6 der Nds. Corona-Verordnung weiterhin in geschlossenen Räumen eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske mit dem Schutzniveau FFP2 oder vergleichbar. Auch die Regelungen zur Testverpflichtung bestehen fort.
Die derzeitigen Regelungen und Maßnahmen in unseren Einrichtungen gelten weiterhin bis einschließlich 24. April 2022. Die aktuellen Inzidenzwerte lassen Lockerungen wie im Privatbereich nicht zu. Nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand sind ab dem 2. April 2022 die Arbeitgeber für die Sicherheit in ihren Arbeitsstätten verantwortlich. Sollten sich mit der neuen Corona-Verordnung in der kommenden Woche neue Informationen ergeben, teilen wir diese kurzfristig mit.
In der Lebenshilfe Syke haben wir den besonderen Auftrag, die Menschen in unseren Einrichtungen zu schützen. Außerhalb der Einrichtungen kämpfen verschiedenste Gruppen und Instanzen für die Freiheitsrechte der Bürger. Die „Anwälte“ für unsere Betreuten sind wir. In der aktuellen Situation können wir uns beim Schutz der vulnerablen Gruppen in unseren Einrichtungen nicht auf die politischen Vorgaben verlassen, sondern müssen selbst entscheiden, wie wir für ihre Sicherheit sorgen. Die immer noch steigenden Inzidenzen bedeuten jedoch nicht nur eine Gefahr für unsere Betreuten, sondern führen darüber hinaus auch zu besorgniserregenden Personalengpässen in den verschiedenen Einrichtungen. Aus diesen Gründen sind wir alle aufgefordert, auch weiterhin achtsam und vorausschauend zu handeln.
Unter Berücksichtigung der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 18. März 2022 wurde die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst. Diese Verordnung ist seit dem 19. März 2022 gültig. Sie tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft. Insbesondere weisen wir auf die nachfolgenden Regelungen hin:
Die verpflichtende Testung vor dem Betreten einer Kindertagesstätte beschränkt sich ab sofort nur noch auf Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahrs. Diese müssen weiterhin dreimal wöchentlich einen Testnachweis (nach § 22 a Abs. 3 IfSG) erbringen.
Die Reglung gilt entsprechend während der Schulferien für in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder ab Schuleintritt. Außerhalb der Schulferien genügt für Kinder ab Schuleintritt der Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests nach § 22 a Abs. 3 IfSG je Woche gegenüber der Schule.
Regelungen zur Nachweiserbringung sowie die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Umfeldtestung bleiben bestehen.
Jede Person, ausgenommen in der Kindertageseinrichtung betreute Kinder sowie Beschäftigte der Kindertageseinrichtung und die sonstigen vom Träger hinzugezogenen Personen, hat weiterhin in geschlossenen Räumen einer Kindertageseinrichtung eine Atemschutzmaske (min. des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus) zu tragen.
In Hortgruppen haben Beschäftigte der Kindertageseinrichtung und die sonstigen vom Träger hinzugezogenen Personen während der Kernzeiten und der Randzeiten in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstands nach § 2 Satz 1 nicht gewährleistet werden kann.
Die Corona-bedingten Ausnahmen zu den Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege und der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege zu der Qualifikation der erforderlichen pädagogischen Kräfte bleiben bestehen.
Damit entfallen laut Verordnung die generellen Zutrittsverbote, die Betriebseinschränkungen und Reglungen zur Notgruppenbetreuung (Szenarien B + C), die Empfehlungen des Rahmenhygieneplans und die Empfehlung zum Vorhalten eines Testkonzepts.
Wir machen als Einrichtungsträger jedoch von unserem Hausrecht Gebrauch, so gilt bis zum 2. April 2022 in den Einrichtungen im Bereich Kindertagesstätten weiterhin 2G+ für Externe und Besucher.
Im Schulgebäude hat während des Schulbetriebs jede Person eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Abweichend davon darf im Primarbereich die Mund-Nasen-Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen abgelegt werden, solange ein Sitzplatz eingenommen wurde und keine ABIT-Maßnahme nach Verdachtsfall (§16 Abs 2 Satz 5) greift.
Die Testpflichten bleiben für Schüler, Mitarbeiter und Schulassistenten bestehen. (Abs.2).
Es entfallen die Reglungen zur Kohortenbildung sowie zur teilweisen oder vollständigen Schulschließung, die Beachtung des Rahmenhygieneplans sowie die generellen Zutrittsverbote.
Die Anpassungen bringen bis zum Ablauf der neuen Nds. Corona-Verordnung keine Veränderungen zum bisherigen Vorgehen in unseren Einrichtungen im Bereich Wohnen mit sich.
Aufgrund sehr hoher Corona-Ausfälle bei Schülern und Pädagogen in unserer staatlich anerkannten Tagesbildungsstätte Erlenschule sind wir den vom Kultusministerium vorgegebenen Weg gegangen und haben eine Abklärung mit dem Gesundheitsamt vorgenommen, in welcher Form der Schulbetrieb weitergeführt werden kann.
Nach Rücksprache mit dem Infektionsschutzteam des Gesundheitsamtes, setzen wir deren Empfehlung für Homeschooling um. Für eine Woche gilt in der Erlenschule Szenario C. Die Infektionskette soll auf diese Weise durchbrochen werden, was sich derzeit nicht durch Szenario A (Präsenzlernen) oder B (Wechselunterricht in kleineren Gruppen) herstellen lässt. In der kommenden Woche befinden sich somit alle Schüler – bis auf eine Notbetreuungsgruppe – im Distanzunterricht.
Im Corona-Update vom 3. Februar 2022 haben wir bereits über das anlassbezogene Intensivtesten (ABIT) in Kindertagesstätten informiert, sobald bei einem Kind ein positives Schnelltest-Ergebnis vorliegt. Bisher wurden die drei verpflichtenden Tests pro Woche vom Land Niedersachsen und die zwei darüber hinaus gehenden Tests von der Lebenshilfe Syke gestellt. Hier hat das Land nun jedoch nachgesteuert:
Das Kultusministerium, das Sozialministerium und das Niedersächsische Landesgesundheitsamt haben ein gemeinsames Konzept erarbeitet, wie das anlassbezogene, intensivierte Testen aus dem Schulbereich auf die in Kindertages-betreuung betreuten Kinder über drei Jahren übertragen werden kann.
Das Konzept sieht vor, dass bei einem Infektionsgeschehen im Standardfall keine Quarantäne für eine Gruppe von Kindern angeordnet wird. Vielmehr wird der Zugang zur Kindertagesbetreuung über eine tägliche Testung über fünf Werktage gewährleistet (ABIT). Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt hat dazu die örtlichen Gesundheitsämter informiert.
Die für die Erfüllung der Testpflicht und die für die Umsetzung benötigten Tests werden vom Land gestellt.
Was gilt für Kinder unter 3 Jahren (Krippe)?
Für Kinder unter 3 Jahren ist keine Testung vorgesehen. Für anlassbezogene Testungen im Falle eines Infektionsgeschehens stellt die Lebenshilfe Syke jedoch auch Tests für Kinder im Krippenalter zur Verfügung.
Das niedersächsische Kultusministerium plant für die nächsten Wochen die folgende Vorgehensweise (Kurzform im Schaubild „Exit-Plan“), um einen sicheren Präsenzbetrieb zu gewährleisten:
Schritt-für-Schritt-Reduktion bei Testungen
Bis einschließlich Freitag, 4. März 2022, wird die derzeit geltende fünfmalige Testpflicht pro Woche aufrechterhalten, da sich die Inzidenzen noch auf einem hohen Niveau bewegen.
Ab Montag, 7. März 2022, bis zum letzten Schultag vor den Osterferien (1. April 2022) gilt die Testpflicht an drei Tagen pro Schulwoche.
Nach den Osterferien wird im Zeitraum vom 20. April bis 29. April 2022 auf die tägliche Testpflicht für alle Schüler erhöht.
Die verbindlichen Testungen laufen danach aus und werden durch anlassbezogene Maßnahmen und freiwillige Angebote ersetzt.
Lockerungen bei der Maskenpflicht
Ziel der Landesregierung ist es, die Maskenpflicht am Platz für alle Schüler bis Ende April vollständig aufzuheben.
Ab dem 21. März können als Erste die Grundschüler sowie die Schüler an Förderschulen die Maske im Unterricht am Platz ablegen (alle Jahrgänge im Primarbereich).
In der Sicherheitsphase nach den Osterferien bleibt bei den Schülern der Sekundarbereiche I und II auch im Unterricht die Maske notwendig. Ab dem 2. Mai 2022 entfällt auch hier die Maskenpflicht am Platz im Unterricht. Grundsätzlich kann und darf aber auf eigenen Wunsch und freiwillig weiterhin eine Maske getragen werden.
In allen Lockerungsstufen gilt, dass – wenn in einer Klasse oder Lerngruppe ein positiver Fall auftritt – dann in dieser Klasse oder Lerngruppe für fünf Tage die Maske auch wieder am Platz zu tragen ist.
Auf den Gängen ist die Maske in allen Lockerungsstufen weiterhin zu tragen, auf den Außengeländen und im Sport nicht.
Die Umsetzung dieser Planung kann sich kurzfristig aufgrund der Infektionsdynamik und politischen Entscheidungen (u. a. eine Anpassung der erforderlichen Passagen im Infektionsschutzgesetz) verändern.
Ab dem 15. Februar 2022 gilt in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege in Niedersachsen eine Testpflicht für alle Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres. Diese gilt auch für Schulkinder während der Ferienbetreuung im Hort. Bisher waren diese Tests freiwillig. Ab dem 15. Februar 2022 müssen sich Kinder regelmäßig testen, wenn sie eine Kita besuchen. Hier alle Regelungen zur Kita-Testpflicht im Überblick:
Dokumentation: Eine Vorlage zur Dokumentation der durchgeführten Tests/ Bestätigung der Eltern kommt voraussichtlich in der nächsten Woche vom Land Niedersachsen und wird dann allen Einrichtungen im Bereich Kindertagesstätten zur Verfügung gestellt.
Was passiert wenn ein Kind ein positives Schnelltestergebnis hat?
Ein positives Ergebnis mit einem geeigneten Antigen-Schnelltest stellt einen Verdacht auf eine COVID-19-Infektion dar, ist jedoch keine Diagnose. Das positive Ergebnis eines Antigen-Schnelltests ist daher kein Grund, die Einrichtung oder eine Gruppe vorsichtshalber zu schließen, sondern muss über einen PCR-Test abgeklärt werden.
Bis zur Abklärung eines positiven Schnelltests und im Vorfeld einer Anweisung des Gesundheitsamtes zu den erforderlichen Maßnahmen, wird empfohlen, den Infektionsschutz in einer Einrichtung dahingehend zu verstärken, dass alle Personen in der betroffenen Gruppe (Kinder und Personal) sich täglich testen (Anlassbezogenes Intensivtesten = ABIT). Die zwei zusätzlich benötigten Tests für die tägliche Testung stellt bei Bedarf die Lebenshilfe Syke. Kinder und Mitarbeitende der Einrichtungen sollen bestmöglich geschützt werden.
Gemäß der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung gilt bis einschließlich 23. Februar 2022 bezüglich des Testens für unsere Tagesbildungsstätten eine tägliche Testpflicht für die Schüler, ausgenommen sind nur „Geboosterte“.
Für Mitarbeitende in den schulischen Einrichtungen ist der Nachweis einer mindestens dreimaligen Testung pro Woche zu erbringen, sofern sie vollständig geimpft oder genesen sind. Nicht geimpfte Mitarbeitende müssen sich täglich testen.
Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung (seit 15. Januar 2022) muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
Die Dauer des Genesenenstatus wurde von 6 Monate auf 90 Tage reduziert (inkl. der 28 Tage bis man als genesen gilt – siehe oben; = Genesenenstatus gilt insgesamt für 62 Tage), da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben.
Was gilt für Personen, die bereits einen Genesenennachweis haben, der für 6 Monate ausgestellt wurde?
Die geänderten Verordnungen gelten ab sofort für alle. Rückwirkend betrachtet verlieren damit sämtliche Genesenenzertifikate, die schon älter als 3 Monate sind, sofort ihre Gültigkeit.
Im Rahmen der Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung hat das Paul-Ehrlich-Institut die Kriterien des Impfstatus von Personen, die mit dem Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurden, geändert.
Nach den neuen Maßgaben gelten Personen, die lediglich einmal mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden, im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und damit auch der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab sofort nicht mehr als vollständig geimpft. Allen Betroffenen wird zur Vervollständigung der Grundimmunisierung dringend eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vier Wochen nach der Impfung mit Johnson & Johnson empfohlen.
Somit ist nun auch beim Impfstoff von Johnson & Johnson erst die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung zu betrachten. Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, werden herzlich gebeten, sich drei Monate später um eine Auffrischungsimpfung zu bemühen, um den bestmöglichen Schutz vor einer Infektion, insbesondere aber einem schweren COVID-Verlauf zu erhalten.
Wie verhält es sich für diese Personen mit der 2G+-Regelung?
Die Neuregelung bedeutet, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Johnson & Johnson eine zweite Impfung erhalten haben, in Niedersachsen rechtlich nicht länger als „geboostert“ betrachtet werden können und somit nicht mehr von der Testpflicht im Rahmen der 2G+-Regelungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung befreit sind. Heißt: Bis zum Erhalt der dritten Impfung unterliegen alle Betroffenen der Testpflicht bei 2G+.
Am 15. Januar 2022 ist eine neue Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten.
Aus der „Weihnachtsruhe“ in Niedersachsen wird nun eine „Winterruhe“: Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt (Grundlage: §3 Abs. 5 Corona-Verordnung).
Auch die Testpflicht in allen Einrichtungen des schulischen Bereichs wurde verlängert: Bis zum 31. Januar 2022 ist eine tägliche Testung verpflichtend.
Am 22. Dezember 2021 hat der Bundeskanzler zusammen mit den Regierungschefs der Länder einen weiteren Beschluss zur Eindämmung der Verbreitung des Virus veröffentlicht.
Der Expertenrat der Bundesregierung und weitere Fachleute sind sich einig, dass wir uns in einer sehr kritischen Phase der Pandemie befinden, da sich die neue Virusvariante „Omikron“ sehr viel schneller und einfacher von einem Menschen auf den anderen überträgt.
Auch unsere Verbände warnen vor einer raschen Ausbreitung des Virus. Wir alle sind gefragt, diese rasche Ausbreitung zum Schutz unserer Klienten aber auch für jeden Kollegen zu durchbrechen und alles daran zu setzen, uns und andere zu schützen.
Dazu verweist die Bundesregierung auf folgende Punkte:
a. Impfungen
Die Wissenschaftler des Expertenrats weisen darauf hin, dass nach den ersten Studienergebnissen der Impfschutz gegen die Omikron-Variante rasch nachlässt und auch immune Personen symptomatisch erkranken. Nach erfolgter Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung”) mit den derzeit verfügbaren mRNA-Impfstoffen (Moderna und BioNTech) zeigen verschiedene Studien einen guten Immunschutz. Die STIKO empfiehlt Auffrischungsimpfungen zudem nun bereits nach drei Monaten. Dieses gilt auch für zuvor infizierte Personen.
Auch wir möchten an dieser Stelle alle dazu aufrufen, sich an der Impfkampagne zu beteiligen und sich „boostern“ bzw. die 1./2. Impfung verabreichen zu lassen. Nur so können wir die rasche Ausbreitung des Virus gemeinsam eindämmen.
b. Testungen
Auch regelmäßige, vorsorgliche Testungen werden von der Bundesregierung als ein Mittel gegen die Verbreitung des Virus angesehen. Sie empfiehlt vor jedem Treffen im privaten Bereich die Durchführung von Tests.
Wir werden im Bereich der Wohnheime die Testfrequenz bei den Bewohnern nach Möglichkeit erhöhen und auch sie mit Tests für Besuche bei Angehörigen ausstatten. Auch Kinder, Schüler und weitere Betreute können zusätzliche Tests von uns nutzen, um eine möglichst sichere Rückkehr aus der Weihnachtspause zu gewährleisten.
In den Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt weiterhin die Testverpflichtung für alle Besucher / Externe. Das Infektionsschutzgesetz sieht hierbei keine Ausnahmen für „geboosterte“ Personen vor. In unseren Kindertagesstätten gilt weiterhin die 2G-Plus-Regelung für Externe / Besucher.
c. Kontaktbeschränkungen (gilt nur für den privaten Bereich!)
Das Virus verbreitet sich durch Kontakte von Mensch zu Mensch. Aus diesem Grund hält die Bundesregierung an Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen fest. Für sie gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.
Um die neue Welle mit der Omikron-Variante zu bremsen, sind weitere Beschränkungen der Kontakte auch für Geimpfte und Genesene nötig. Daher sind spätestens ab dem 28. Dezember 2021 private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt. Insbesondere Silvesterfeiern mit einer großen Anzahl von Personen sind in der gegenwärtigen Lage nicht zu verantworten. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.
Der Bundeskanzler und die Regierungschefs derLänder bitten alle Bürger, die Weihnachtsfeiertage verantwortungsbewusst zu begehen, Kontakte zu beschränken sowie Abstandsregelungen, regelmäßiges Lüften und Hygienemaßnahmen zu beachten. Die Lebenshilfe Syke schließt sich dieser Bitte an, damit wir im neuen Jahr 2022 gemeinsam zuversichtlich nach vorne schauen können.
Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung, die am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, bringt für den Großteil unserer Einrichtungen keine relevanten Neuerungen mit sich. Kleine Anpassungen gibt es für unsere Einrichtungen im schulischen Bereich. Folgende Regeln gelten vor und nach den Weihnachtsferien:
Seit dieser Woche gilt für Besucher/Externe in unseren Kindertagesstätten eine 2G-Plus-Regelung. Diese wurde auf Wunsch der Kindertagesstätten zum Schutz der Mitarbeitenden und Kinder eingeführt.
Seit vergangenem Samstag, 4. Dezember 2021, werden Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben, nach einem Beschluss der Landesregierung von der zusätzlichen Testpflicht beim Besuch von Betrieben und Veranstaltungen, für die derzeit die 2G-Plus-Regelungen gelten, befreit. Dies gilt allerdings NICHT für Besucher unseren Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Hier greift weiterhin die Regelung aus dem Infektionsschutzgesetz (§28 Abs. 1), die vorrangig ist.
Für Besucher/Externe (geimpfte/genesen UND weder geimpfte, noch genesen) in Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt weiterhin:
Bei jedem Betreten muss ein aktueller Testnachweis vorgelegt und dokumentiert werden („Dokumentation 3G Nachweis für Besucher, Externe“). Der Testnachweis ist bei Antigen-Schnelltests 24 Stunden und bei PCR-Tests 48 Stunden gültig.
Als Besucher/Externe gelten alle Personen, die nicht bei uns beschäftigt sind oder in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis mit uns stehen (Freiwilligendienstleistende, Ehrenamtliche). Zu Besuchern/Externe zählen zum Beispiel Pflegedienste, Handwerker, externe Therapeuten, Angehörige etc.
Seit Mittwoch, 1. Dezember 2021, gilt in den Landkreisen Diepholz und Nienburg Warnstufe 2. Die neue Warnstufe bringt einige Verschärfungen mit sich, insbesondere im Freizeitbereich.
Alle Grafiken zur Niedersächsischen Corona-Verordnung im Überblick gibt es hier. Ebenso wie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Die aktuellen Inzidenzwerte und Warnstufen sind hier abgebildet.
Sollten Sie unsicher sein oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte vor Ihrem Besuch telefonisch an die jeweilige Einrichtung. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf der Unterseite der Einrichtung.
In allen Einrichtungen der Lebenshilfe Syke gilt für Besucher und Externe 3G . Allerdings gilt nach §28b Abs. 2 Nr. 2 IfSG (Infektionsschutzgesetz) für ehemals teil- und vollstationäre Angebote der Eingliederungshilfe sowie für ambulante Dienste der Eingliederungshilfe eine Testpflicht – auch für geimpfte und genesene Mitarbeiter und Besucher.
Zu den Einrichtungen der Eingliederungshilfe in der Lebenshilfe Syke zählen:
Für geimpfte/genesene Besucher UND
weder geimpfte, noch genesene Besucher gilt:
Bei jedem Betreten muss ein aktueller Testnachweis vorgelegt und dokumentiert werden.
Für den Testnachweis gibt es folgende Möglichkeiten:
Sollten Sie Fragen haben oder unsicher sein, wenden Sie sich bitte vor Ihrem Besuch telefonisch an die Einrichtung. Die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie auf den Unterseiten der Einrichtungen.
Das niedersächsische Warnstufenkonzept wurde verschärft: Die Warnstufen treten früher in Kraft, Warnstufe 1 bereits ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von drei (vorher sechs), Warnstufe 2 bei einer Hospitalisierungsinzidenz von sechs und Warnstufe 3 dann bei neun.
Nach §3 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurde mit Wirkung vom 24. November 2021 die Warnstufe 1 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt.
Leitindikator für die Feststellung der Warnstufen ist die landesweite 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz mit neu aufgenommenen Covid-19-Erkrankten. Damit eine Warnstufe greift, muss zusätzlich einer der weiteren Indikatoren den Wertebereich erreichen.
Erreichen der Leitindikator „Hospitalisierung“ und ein weiterer Indikator in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.
Ausnahme: Beruht die Überschreitung des Schwellenwerts beim Indikator „Neuinfektionen“ auf ein mit hinreichender Sicherheit bestimmtes räumlich abgrenzbares Infektionsgeschehen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von der Feststellung des Erreichens der Warnstufe absehen.
Die aktuellen Zahlen und Warnstufen gibt es hier. Darüber hinaus ergeben sich aus der neuen Nds. Corona-Verordnung für unsere Einrichtungen keine Veränderungen, die nicht bereits in den Bund-Länder-Beschlüssen (siehe Update vom 19. November 2021 thematisiert wurden.
Am 18. November 2021 haben die Regierungschefs der Länder und die Bundeskanzlerin in einer Videoschaltkonferenz die nachfolgenden Beschlüsse gefasst. Hintergrund für die neuen Regelungen ist, dass die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV2-Virus sowie die Zahl der schweren Krankheitsverläufe derzeit mit hoher Geschwindigkeit ansteigen. In einigen Regionen besteht bereits ein Engpass an Intensivbetten. Planbare Operationen müssen in vielen Fällen verschoben werden, um Kapazitäten für Patienten zu haben, die an Corona erkrankt sind.
Neben dem Impfen sind bis zum Frühjahr weitere Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren und die Infektionsdynamik zu verlangsamen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder bitten die Bürger, die bestehenden AHA+AL-Regeln auch weiterhin konsequent einzuhalten: Überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen, gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Es wird weiterhin der pandemischen Situation angemessene Abstands- und Zugangsregeln und Hygienekonzepte geben. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Die wichtigsten Beschlüsse für unsere Einrichtungen im Überblick:
Die kompletten Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz können hier eingesehen werden.
In der kommenden Woche wird eine neue Niedersächsische Corona-Verordnung erwartet, die die Beschlüsse aus der Bund-Länder-Konferenz und damit auch das aktualisierte Infektionsschutzgesetz (durch Bundestag am 18. November 2021 und Bundesrat am 19. November 2021 bestätigt) einbezieht.
Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung ist zum 11. November 2021 in Kraft getreten. Aufgrund der auch in Niedersachsen ansteigenden Infektionszahlen und des immer höheren Anteils von Corona-Patienten an den Krankenhaus- und Intensivstationsbelegungen nimmt das Land Niedersachsen erste deutliche Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen vor: Niedersachsen steigt schrittweise um auf ‚2G‘.
Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird um vier Wochen verlängert (bis 8. Dezember 2021), in einigen Bereichen werden strenge Begrenzungen des Zugangs nur auf vollständig geimpfte und genesene Personen vorgezogen auf die Warnstufe 1, Testvorgaben werden verschärft. Zeitnah sind weitere Verschärfungen wahrscheinlich – unter Berücksichtigung der Pandemieentwicklung in den nächsten Tagen und Wochen und der anstehenden Veränderungen im Infektionsschutzgesetz und im Arbeitsschutzrecht. Die Corona-Verordnung behält das bisherige System der in drei Warnstufen steigenden Schutzmaßnahmen bei.
Für unsere Bereiche/Einrichtungen bedeutet die neue Corona-Verordnung Folgendes:
Für den Bereich Kindertagesstätten ergeben sich keine Änderungen. Der Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung bleibt weiterhin zu beachten. Ungeimpfte Mitarbeitende müssen, gemäß unserem Testkonzept, Tests in der Einrichtung absolvieren.
Ebenso ergibt sich für den Bereich Schulische Bildung und Frühförderung aus der neuen Corona-Verordnung zunächst nichts Neues. Der Rahmen-Hygieneplan Corona Schule ist zu beachten. Er gibt ebenfalls nichts wesentlich Neues her. Die Änderungen liegen in kleinen Details, die vor Ort geregelt werden müssen.
Auch für den Bereich Wohnen ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Es ist weiterhin notwendig, dass sich alle Mitarbeitenden in den Wohnheimen, die nicht geimpft sind, dreimal pro Woche testen.
Auf der Website des Landes Niedersachsen gibt es die aktuellen Werte der Leitindikatoren für die Landkreise Diepholz und Nienburg im Überblick.
Mit der der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung (22.09.2021) gilt nun Folgendes:
Für unsere Tagesbildungsstätten läuft das Schuljahr 2021/2022 weiter im Regelbetrieb, dieser richtet sich nach dem „Niedersächsischen Rahmenhygieneplan Corona Schule“, der vor wenigen Tagen auf die Version 8.0 aktualisiert wurde. Außerdem wird seitens des Kultusministeriums alles daran gesetzt, den Regelbetrieb unter infektionshygienisch aktuellen Gesichtspunkten aufrecht zu erhalten.
Die Schulassistenz folgt den Regelungen, die in den jeweiligen Schulen vor Ort aktuell gelten.
Die Frühförderung erfolgt weiterhin unter Einhaltung des einrichtungsspezifischen Hygieneplans.
Mit der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung (22.09.2021) gilt für die Kindergärten, Krippen und Horte der Lebenshilfe Syke weiterhin:
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen einschließlich Horten ist unter Beachtung des „Niedersächsischen Rahmenhygieneplans Corona Kindertageseinrichtung“ (Kita-Szenario A) ergänzend zu dem Hygieneplan nach §36 IfSG zulässig. Das zuständige Gesundheitsamt kann den Betrieb bei lokalem Infektionsgeschehen einschränken.
Seit dem 25. August 2021 ist der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch für vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete mit negativem Testergebnis möglich. Das Testergebnis darf bei einem PoC-Antigentest (Schnelltest) nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein.
Die Ausweitung der 3G-Regel erfolgt ab Warnstufe 1 (Inzidenz über 35, Hospitalisierungsinzidenz über 6, mehr als 5 % der Intensivbetten landesweit belegt) oder bei einer Inzidenz über 50 im Landkreis/der kreisfreien Stadt. Ausnahme: Beruht die Überschreitung des Schwellenwerts beim Leitindikator „7-Tagesinzidenz“ auf ein räumlich abgrenzbares Infektionsgeschehen, kann der Landkreis/die kreisfreie Stadt von der Feststellung des Erreichens der Warnstufe absehen.
Für unsere Wohnheime gilt bereits (unabhängig von der Warnstufe): Besucher (auch Dritte, zur Durchführung von Dienstleistungen) haben grundsätzlich ein aktuelles negatives Testergebnis bzw. einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen.
Als Lebenshilfe Syke haben wir entschieden, dass – analog zu den Wohnheimen – auch in allen anderen Einrichtungen der Lebenshilfe Syke die 3G-Regel gilt, sobald im jeweiligen Landkreis (Diepholz/Nienburg) per Allgemeinverfügung die Warnstufe 1 ausgerufen wird. Das heißt, auch in Kitas, Tagesbildungsstätten und allen anderen Einrichtungen müssen Außenstehende einen Impf-, Genesenen- oder aktuellen negativen Testnachweis vorlegen, wenn die Warnstufe 1 eintritt.
Hier gibt es einen Überblick zu den aktuellen Situationen in den Landkreisen Diepholz und Nienburg. Auch auf der Seite des Landes Niedersachsen werden die Warnstufen und aktuellen Zahlen übersichtlich dargestellt.
Für Kindertagesstätten und Schulen gibt es, auch unabhängig von unserer 3G-Regelung in der Lebenshilfe Syke, Zutrittsbeschränkungen. Diese sind jeweils im entsprechenden Rahmenhygieneplan (beide Stand: 25.08.21) festgelegt und natürlich auch weiterhin zu beachten. Überall dort, wo es keine definierten Regelungen durch die Rahmenhygienepläne gibt, setzen wir unsere Lebenshilfe-Regelung ein.
Mit der der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung (25.08.2021) gilt nun Folgendes für die Einrichtungen im Bereich Wohnen der Lebenshilfe Syke:
Mit der der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung (25.08.2021) gilt nun Folgendes für die Einrichtungen im schulischen Bereich der Lebenshilfe Syke:
Das Schuljahr 2021/2021 beginnt im Regelbetrieb. Das nds. Kultusministerium hat eine Reihe von Regelungen zum Testen, zur Befreiung von der Präsenzpflicht, zum Umgang mit Reiserückkehrern, zu Einschulungsfeiern, zum Impfen und zur Mund-Nasen-Bedeckung erstellt (siehe Infopaket Schulastart 2021/2022).
Mit der der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung (25.08.2021) gilt nun Folgendes für die Kindergärten, Krippen und Horte der Lebenshilfe Syke:
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen einschließlich Horten ist unter Beachtung des „Niedersächsischen Rahmenhygieneplans Corona Kindertageseinrichtung“ (Kita-Szenario A) ergänzend zu dem Hygieneplan nach §36 IfSG zulässig. Das zuständige Gesundheitsamt kann den Betrieb bei lokalem Infektionsgeschehen einschränken.
Mit der der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung (16.07.2021) werden zunächst nur kleinere, teilweise auch nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es haben sich jedoch folgende Änderungen für den Bereich Wohnen ergeben:
Beschäftigten wird nun ermöglicht, die Testpflicht auch mittels eines Selbsttests (Test zur Eigenanwendung) zu erfüllen.
Die Grenze für die Testpflicht für Besucher von Wohnheimen wird von einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 auf eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 abgesenkt. Trotz der erfreulichen Entwicklung der Infektionszahlen in Niedersachsen erscheint es sachgerecht, die Besucher bereits bei einer solch niedrigeren 7-Tage-Inzidenz zu testen, um die besonders schutzbedürftigen Bewohner von Wohnheimen weiterhin vor Infektionen zu schützen. Auch das Testangebot für die Besucher kann von nun sowohl mit PoC-Antigen-Tests als auch mit einem Test zur Eigenanwendung erfüllt werden.
Für den FED als Einrichtung aus dem Bereich Wohnen gelten dieselben Regeln hinsichtlich der Testpflicht wie für die Wohnheime. Gerade im Hinblick darauf, dass es auch wieder Übernachtungsangebote gibt.
Unter den Downloads steht ein neues Hygienekonzept für die Besucher unserer Wohnheime zur Verfügung.
Die aktuellen Inzidenzwerte für die Landkreise Diepholz und Nienburg lassen sich hier abrufen: Corona-Dashboard Niedersachsen
Für die Tagesbildungsstätten gilt weiterhin das „Szenario A“ (Präsenzunterricht). Seit dem Update vom 2. Juni 2021 (siehe unten) gab es keine Veränderungen.
Für die Schulassistenz gelten die Rahmenbedingungen entsprechend der Bedingungen in der jeweils zugeordneten Schule.
Frühförderung findet weiterhin unter den üblichen Hygienebedingungen statt.
Für die Kindergärten, Krippen und Horte der Lebenshilfe Sykehat sich seit dem Update vom 2. Juni 2021 (siehe unten) nichts verändert: Es gilt weiterhin das „Szenario A“.
Die gesunkenen Inzidenzwerte im Landkreis Diepholz bringen für die Einrichtungen aus dem Bereich Wohnen zunächst keine großen Veränderungen mit sich: Weiterhin gilt, dass sich alle Mitarbeiter dreimal pro Woche testen müssen (siehe Corona-Update vom 18.02.2021). Außerdem besteht immer noch eine Maskenpflicht. Neu ist, dass von Covid-19 Genesene und vollständig geimpfte Personen statt einer FFP2-Maske nun auch eine einfache medizinische Maske, die sogenannte OP-Maske, nutzen dürfen.
Für den Besuch im Wohnheim ist weiterhin ein tagesaktueller PoC-Antigen-Schnelltest notwendig. Diese Regelung entfällt erst bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 35. Außerdem entfällt die Pflicht zur Testung, wenn der Besucher einen geltenden Impfnachweis oder einen geltenden Genesenennachweis vorlegt.
Ab dem 31. Mai 2021 gilt für die Tagesbildungsstätten in Abhängigkeit der aktuellen 7-Tage-Inzidenzwerte die Rückkehr in den Präsenzunterricht mit voller Klassenstärke nach „Szenario A“.
Die Einteilung der Szenarien lautet wie folgt:
Inzidenzwert unter 50 – „Szenario A“
(Präsenzunterricht mit voller Klassenstärke),
Inzidenzwert über 50 – „Szenario B“
(Wechselunterricht mit geteilter Klassenstärke),
Inzidenzwert über 165 – „Szenario C“
(Distanzunterricht – hier gilt für Tagesbildungsstätten generell die Ausnahme, dass sie im Wechselunterricht nach „Szenario B“ verbleiben).
Für unsere staatlich anerkannten Tagesbildungsstätten wird die Rückkehr in den Präsenzunterricht mit voller Klassenstärke zu Mittwoch, 2. Juni 2021, (Weserschule) sowie voraussichtlich zu Montag, 7. Juni 2021, (Erlenschule) in „Szenario A“ umgesetzt. Das Abstandsgebot wird wieder durch das bekannte „Kohortenprinzip“ ersetzt. Alle anderen Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Testpflicht, Lüften und Hygieneregeln bleiben grundsätzlich erhalten – teilweise in leicht modifizierter Form, abhängig vom jeweils aktuellen Inzidenzwert.
Für die Schulassistenz gelten die Rahmenbedingungen entsprechend der Bedingungen in der jeweils zugeordneten Schule.
Frühförderung findet weiterhin unter den üblichen Hygienebedingungen statt.
Die Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wurde für den Landkreis Diepholz festgestellt. Damit gelten ab dem 2. Juni 2021 die Schutzmaßnahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die bei einer Inzidenz von über 35 und nicht mehr als 50 Anwendung finden. Diese Allgemeinverfügung tritt offiziell ab heute in Kraft. Damit dürfen Kindertageseinrichtungen in das „Szenario A“ wechseln.
Da der Szenarien-Wechsel einen gewissen organisatorischen Vorlauf benötigt, wechseln die Kindergärten, Krippen und Horte der Lebenshilfe Syke ab kommendem Montag, 7. Juni 2021, ins „Szenario A“.
Im Landkreis Nienburg ist die entsprechende Allgemeinverfügung bereits am 1. Juni 2021 in Kraft getreten, auch hier wurde dementsprechend ein Szenarien-Wechsel möglich.
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 hat während der Betreuung in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden (Hort), jede Person weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nicht gewährleistet werden kann.
Unsere staatlich anerkannten Tagesbildungsstätten Weserschule und Erlenschule sind von der Notbremse und dem Szenarienwechsel zum Distanzlernen ausgenommen (siehe § 13 Abs. 2 S. 3 Nds. Corona-Verordnung). Für sie gilt weiterhin das sog. „Szenario B“: Es findet Unterricht im Wechsel statt und es wird eine Notbetreuung angeboten.
Die Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts an drei aufeinander folgenden Tagen wurde für die Landkreise Diepholz und Nienburg festgestellt. Ab Mittwoch, 5. Mai 2021, gelten für die Gebiete der Landkreise die in §28 b Abs. 1 S. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) geregelten Schutzmaßnahmen – die Notbremse tritt ein.
Ab kommenden Montag, 10. Mai 2021, werden die Bereiche Kindertagesbetreuung und Schule in Niedersachsen bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 165 offengehalten und nicht wie bisher bis zum Schwellenwert von 100. Dies teilte die niedersächsische Landesregierung am Dienstag mit.
Das heißt:
Die Kindergärten, Krippen und Horte der Lebenshilfe Syke wechseln ab dem heutigen Mittwoch zunächst in die Notbetreuung in Kleingruppen, in das sogenannte „Szenario C“. Die höchstens zulässige Zahl der betreuten Kinder in einer in einer solchen Notgruppe beträgt in Krippen in der Regel 8 Kinder, in Kita-Gruppen (überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung) in der Regel 13 Kinder und im Hort in der Regel maximal 10 Kinder.
In der nächsten Woche wird voraussichtlich wieder in den eingeschränkten Regelbetrieb („Kita-Szenario B") zurückgewechselt. Der genaue Wortlaut der geänderten Landesverordnung bleibt abzuwarten.
Sobald weitere Informationen vorliegen, teilen wir diese umgehend mit.
Ab festgelegten Inzidenzwerten über 100 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt sollen dort nun bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Das hat der Bundestag mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die Neufassung soll helfen, die dritte Welle der Pandemie zu bremsen.
Die Inzidenz von 100 wird überschritten, wenn innerhalb von sieben Tagen mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner festzustellen sind. Die aktuellen Inzidenzwerte der Landkreise Diepholz und Nienburg lassen sich jederzeit hier abrufen: Corona-Dashboard RKI oder Land Niedersachsen
Hier gibt es eine Übersicht der bundesweit einheitlichen Regelungen: Infektionsschutzgesetz – Das regelt die Notbremse
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Die Geltungsdauer der niedersächsischen Corona-Verordnung wurde um weitere drei Wochen bis zum 9. Mai 2021 verlängert. Die inhaltlichen Änderungen gelten seit dem 19. April 2021.
Das Robert-Koch-Institut hat in der vergangenen Woche nach Auswertung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands festgestellt, dass das Risiko einer Virusübertragung durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens ab dem 15. Tag nach Gabe der letzten Impfdosis geringer ist als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen.
Die Corona-Verordnung sieht deshalb zukünftig vor, dass eine Pflicht zur Testung entfällt, wenn eine Person eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff hat. Der Nachweis dieser Schutzimpfung ist in einem Impfausweis oder einer Impfbescheinigung zu dokumentieren.
Zu dieser Neuregelung gibt es dann diverse Folgeregelungen an den Stellen, an denen in der Corona-Verordnung eine negative Testung vorgeschrieben wird.
Unbedingt beachtet werden sollte aber, dass die Impfung oder der tagesaktuelle Test zwar eine zusätzliche, aber keine hundertprozentige Sicherheit geben. Regeln wie Abstand, Hygiene und das Tragen medizinischer Schutzmasken gelten folglich auch für geimpfte wie negativ getestete Personen weiter bis es hierzu neue Erkenntnisse und Beschlüsse gibt.
Da die Betreuten in den Wohnheimen nun ihre erste Impfung erhalten haben, ist in absehbarerer Zeit eine Rückkehr in die Delme-Werkstätten möglich. 14 Tage nach dem Erhalt der Erstimpfung können die Bewohner voraussichtlich wieder ihren regelmäßigen Arbeitsalltag antreten, da das Risiko eines schweren Verlaufes bei einer Infektion mit Covid-19 durch die Impfung erheblich gemindert wird. Zur Rückkehr in die Werkstätten finden in Kürze noch genauere Abstimmungen mit der Delme statt.
Neuerungen gibt es für die staatlich anerkannnten Tagesbildungsstätten Erlenschule und Weserschule: Im Zuge der aktuellen niedersächsischen Verordnung (gültig ab dem 12. April 2021) gibt es nun eine verpflichtende Testung für Beschäftigte und Schüler in Tagesbildungsstätten. Zweimal pro Woche sind Corona-Schnelltests verpflichtend vorzunehmen. Die Schüler werden von ihrer Tagesbildungsstätte mit den erforderlichen Tests (soweit verfügbar) ausgestattet. Diese werden zu Hause – vor dem Beginn des Präsenzunterrichts – im Beisein der bzw. mit den Erziehungsberechtigten durchgeführt. Die Verpflichtung zur Testung bedeutet, dass die Präsenzpflicht ausgesetzt wird, die Schüler können freiwillig am Distanzlernen zu Hause teilnehmen. Des Weiteren gilt während des Schulbetriebs, ohne Nachweis eines aktuellen negativen Testergebnisses, ein generelles Zutrittsverbot zum Schulgelände.
Für die Mitarbeiter der Schulassistenz gilt die zweimal wöchentliche Verpflichtung zur Testung gleichlautend. Mit Schnelltests ausgestattet werden sie in der erforderlichen Anzahl – je nach Verfügbarkeit – durch die Schulen bzw. durch die Lebenshilfe Syke.
Inzwischen haben alle Mitarbeiter der Lebenshilfe Syke, die in einer Einrichtung aus den drei Bereichen Kindertagesstätten, Schulische Bildung und Frühförderung sowie Wohnen arbeiten, ein erstes Impfangebot erhalten. Mitte März waren zunächst die Mitarbeiter in unseren Einrichtungen in Hoya an der Reihe. Es folgten die Kindertagesstätten und unsere Tagesbildungsstätte im Landkreis Diepholz. Die Mitarbeiter aus dem Kinder- und Jugendbereich haben größtenteils Termine im zentralen Impfzentrum wahrgenommen. In dieser und der letzten Woche kamen dann nach langem Warten erfreulicherweise die mobilen Impfteams in unsere Wohnheime. Zuletzt wurde am Dienstag, 13. April 2021, im Wohnheim Stuhr zum ersten Mal geimpft.
Über diese neuen Ereignisse freuen wir uns sehr und wir sind sehr erleichtert, dass sich nach der langen Zeit des Bangens und Wartens endlich neue Entwicklungen ergeben haben.
Alle bisherigen Maßnahmen, die unsere Wohnheime und das Ambulant Betreute Wohnen betreffen, werden zunächst fortgeführt und gelten voraussichtlich bis zum 18. April 2021. Dies gilt auch für die Regelung der Delme-Werkstätten: Es obliegt den Beschäftigten selbst, ob sie in die Werkstätten gehen oder nicht.
Die Gemeinschafts- und Übernachtungsangebote unseres Familienentlastenden Dienstes können mindestens bis zum 18. April 2021 nicht stattfinden. Eine ambulante Betreuung wird weiterhin angeboten.
Sollten sich kurzfristig neue Entwicklungen ergeben, informieren wir sofort.
Die mobile Frühförderung findet unter Einhaltung von weitreichenden infektionsschützenden Maßnahmen statt. Hierzu zählt auch ergänzend das freiwillige Schnelltestangebot für alle Mitarbeiter.
Für unsere staatlich anerkannten Tagesbildungsstätten Erlenschule und Weserschule soll es wie folgt weitergehen:
„In Niedersachsen bleibt es auch nach den Osterferien zunächst beim Status Quo für […] Schulen: Präsenzunterricht im Wechselmodell („Szenario B“) […] ist dann möglich, wenn die Infektionslage es zulässt. Ein Wechsel in den Distanzunterricht („Szenario C“) außer in Grundschulen, Abschlussklassen, Förderschule geistige Entwicklung und Tagesbildungsstätte und zurück zur Notbetreuung ist notwendig, wenn sich das Infektionsgeschehen zuspitzt.“ Die in der derzeit geltenden Verordnung aufgeführten Grundsätze werden demnach fortgeschrieben.
Vor dem Hintergrund steigender Inzidenzwerte sind von kultusministerieller Seite verschiedene Sicherungsmaßnahmen in Planung, wie z. B. die regelmäßige Testung von schulischem Personal und Schülern. Ob und ggf. wie eine entsprechende Regelung dann auf eine Umsetzung in den Tagesbildungsstätten übertragen werden kann, bleibt vorerst noch abzuwarten.
Die Schulassistenz begleitet die Kinder entsprechend deren Beschulungsszenarien im Präsenzunterricht. In Einzelfällen bzw. nach Befürworten seitens des Leistungsträgers findet eine Begleitung des Homelearnings zu Hause oder am Bildschirm (in Form einer Videokonferenz) statt.
Auch für diesen Bereich gilt: Sollte die neue Niedersächsische Verordnung darüber hinaus noch Veränderungen mit sich bringen, informieren wir schnellstmöglich.
Nach den Bund-Länder-Beschlüssen vom 22. März 2021 hat sich für den Bereich Kindertagesstätten zunächst nichts verändert. Wie zuletzt gilt für unsere Kindergärten, Krippen und Horte:
„Die Kindertageseinrichtungen [sind seit dem] 8. März 2021 für den eingeschränkten Regelbetrieb („Kita-Szenario B“) geöffnet. Die Kitas sind damit im Grundsatz offen und bieten Betreuung in Regelgruppengröße an, aber ohne Gruppenmischung. Das gilt allerdings nur bei einem Inzidenzwert von unter 100. Bei über 100 bleibt oder wird die Einrichtung bei gleichzeitigem Notbetrieb geschlossen.“ Derzeit haben wir im Landkreis Diepholz einen Inzidenzwert von 69,6. Der Landkreis Nienburg liegt aktuell bei 41,2 (Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/).
Sollten sich darüber hinaus neue Entwicklungen ergeben, informieren wir umgehend.
Alle bisherigen Maßnahmen, die unsere Wohnheime und das Ambulant Betreute Wohnen betreffen, werden zunächst bis zum 28. März 2021 fortgeführt. Dies gilt auch für die Regelung der Delme-Werkstätten: Es obliegt den Beschäftigten selbst, ob sie in die Werkstätten gehen oder nicht.
Die Gemeinschafts- und Übernachtungsangebote unseres Familienentlastenden Dienstes können mindestens bis zum 28. März 2021 nicht stattfinden. Eine ambulante Betreuung wird weiterhin angeboten.
Außerdem gibt es in der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung, die am 8. März 2021 in Kraft getreten ist, noch eine Anpassung zur Testung in unseren Wohnheimen:
In den Wohnstätten regelt §14 Abs. 1 neu, dass bei einem aktuellem Infektionsgeschehen mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörden Besuch weiterhin empfangen werden kann, sofern dieses mit dem Interesse des Gesundheitsschutzes vereinbar ist. In Absatz 3 im §14 wurde der Inzidenzwert von 50 auf 35 abgesenkt. Ab diesem Wert muss Besuchern der Wohnstätte ein PoC-Antigen-Schnelltest verpflichtend angeboten werden.
Für Mitarbeiter gilt weiterhin, dass sie sich dreimal wöchentlich testen lassen müssen (siehe Update Bereich Wohnen vom 18.02.2021).
Unter diesem Link können die aktuellen Fallzahlen sowie der Inzidenzwert des Landkreises Diepholz abgerufen werden: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/.
Für unsere staatlich anerkannten Tagesbildungsstätten Erlenschule und Weserschule soll es ab Montag wie folgt weitergehen:
„Die Präsenzpflicht wird bereits ab dem 8. März 2021 wieder hergestellt […].“ Für unsere Tagesbildungsstätten gilt daher ab Montag für alle Schüler das Wechselmodell („Szenario B“) – auch für die Schüler, die bisher von der Aussetzung der Präsenzpflicht Gebrauch gemacht haben.
„Die Regelungen für vulnerable Personen bleiben aber natürlich weiterhin bestehen […]“ und weiter heißt es: „In Landkreisen mit einer Inzidenz von über 100 gibt es allerdings zunächst keine weiteren Öffnungsschritte. Hier bleibt es vorerst bei der jetzigen Regelung.“ Derzeit haben wir im Landkreis Diepholz einen Inzidenzwert von knapp über 40. Der Landkreis Nienburg liegt etwa bei 65 (Stand: 05.03.21 / Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/).
Hinzukommt, dass ab dem 8. März 2021, zunächst bis zu den Osterferien, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im „Szenario B“ der Sekundarbereiche I und II auch am Sitzplatz verpflichtend ist.
Sollte die neue Niedersächsische Verordnung darüber hinaus noch Veränderungen mit sich bringen, informieren wir umgehend.
Nach den Bund-Länder-Beschlüssen vom 3. März 2021 hat der Niedersächsische Kultusminister Grant Hendrik Tonne bereits eine Information herausgeben, wie es für unsere Kindergärten, Krippen und Horte ab Montag weitergehen soll:
„Die Kindertageseinrichtungen werden bereits ab Montag, 8. März 2021, für den eingeschränkten Regelbetrieb („Kita-Szenario B“) geöffnet. Die Kitas sind damit im Grundsatz offen und bieten Betreuung in Regelgruppengröße an, aber ohne Gruppenmischung. Das gilt allerdings nur bei einem Inzidenzwert von unter 100. Bei über 100 bleibt oder wird die Einrichtung bei gleichzeitigem Notbetrieb geschlossen.“ Derzeit haben wir im Landkreis Diepholz einen Inzidenzwert von knapp über 40. Der Landkreis Nienburg liegt etwa bei 65 (Stand: 05.03.21 / Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/).
Sollte die am Wochenende zu erwartende neue Niedersächsische Verordnung noch weitere Veränderungen mit sich bringen, geben wir die Informationen umgehend weiter.
Die bereits geltenden Maßnahmen werden über den 28. Februar 2021 hinaus bis zum 7. März 2021 verlängert.
Das bedeutet "Szenario C" (Notbetreuung in Kleingruppen) in den Kindertagesstätten und "Szenario B" (Wechselunterricht und Notbetreuung) in den staatlich anerkannten Tagesbildungsstätten.
Nach den Bund-Länder-Beschlüssen der letzten Woche ist am 13. Februar 2021 die neue Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten. Diese bringt eine entscheidende Neuerung für unsere Wohnheime mit sich:
„… die Personen, die in Heimen für Menschen mit Behinderungen […] oder unterstützenden Wohnformen für Menschen mit Behinderungen […] tätig sind, haben an drei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen […] tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.“
Das bedeutet, dass die Schnelltestung von Mitarbeitern in unseren Wohnheimen und Außenwohngruppen seit vergangenem Samstag verpflichtend ist. Jeder Mitarbeiter, der an mindestens drei Tagen einer Woche im Wohnheim arbeitet, muss sich an drei Tagen testen lassen. Wer nur einmal arbeitet, lässt sich einmal testen. Die neue Verordnung gilt zunächst bis zum 7. März 2021.
Außerdem bezieht sich die neue Verordnung auch noch einmal auf den Besuch in Wohnheimen:
„Übersteigt die aktuelle Inzidenzzahl 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt [Landkreis Diepholz], so sind die Heimleitung oder die von dieser beauftragten Beschäftigten verpflichtet, den Besuchern sowie den Personen, die die Einrichtung betreten wollen, die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltest anzubieten, um den Besuch bei Bewohnern oder das Betreten zu ermöglichen. Ein Besuch und ein Betreten darf erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses ermög-licht werden. Eine Testung ist nicht erforderlich, wenn die jeweils zu testende Person ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nachweist und die dem Tester-gebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 36 Stunden vor dem Besuch oder dem Betreten vorgenommen wurde.“
Das bedeutet: Zum Betreten des Wohnheims müssen Besucher bei einem Inzidenzwert über 50 auf jeden Fall einen negativen Test vorweisen. Dieser kann entweder bis zu 36 Stunden zuvor oder direkt von einem unserer Mitarbeiter vor Ort gemacht werden.
Die bisher geltenden Maßnahmen für alle Bereiche (siehe Updates vom 28.01.2021) werden nach den Bund-Länder-Beschlüssen vom 10. Februar zunächst bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Sollte die neue Niedersächsische Verordnung (tritt voraussichtlich am 13. Februar 2021 in Kraft) darüber hinaus noch etwas anderes ergeben, teilen wir dies umgehend mit.
Für unsere Wohnheime und das Ambulant Betreute Wohnen bringt die Corona-Verordnung vom 25. Januar 2021 keine neuen Maßnahmen mit sich. Alle bisherigen Maßnahmen werden bis zum 14. Februar 2021 fortgeführt. Dies gilt auch für die Regelung der Delme-Werkstätten: Es obliegt den Beschäftigten selbst, ob sie in die Werkstätten gehen oder nicht.
Die Gemeinschafts- und Übernachtungsangebote unseres Familienentlastenden Dienstes können mindestens bis zum 14. Februar 2021 nicht stattfinden. Eine ambulante Betreuung wird weiterhin angeboten.
Die mobile Frühförderung findet unter Einhaltung weiterhin verschärfter infektionsschützender Maßnahmen statt.
Für die staatlich anerkannten Tagesbildungsstätten Weserschule und Erlenschule gilt auch nach Inkrafttreten der neuen Niedersächsischen Verordnung (Stand: 25. Januar 2021) das sog. „Szenario B“: Es findet Unterricht im Wechsel statt und es wird eine Notbetreuung angeboten. Verschärfend ist die Aufhebung der Präsenzpflicht bis zum 14. Februar 2021 hinzugekommen. Eltern können selbst entscheiden, ob ihr Kind ausschließlich am Distanzlernen zu Hause teilnimmt.
Die Schulassistenz begleitet die Kinder entsprechend deren Beschulungsszenarien (ab dem Schuljahrgang 5 und in der Notbetreuung Wechselunterricht) im Präsenzunterricht. In Einzelfällen bzw. nach Befürworten seitens des Leistungsträgers findet eine Begleitung des Homelearnings zu Hause statt. Grundschüler und Schüler in Abschlussjahrgängen werden während der durchgehenden Präsenzbeschulung begleitet, sofern für sie nicht die ausgesetzte Präsenzpflicht in Anspruch genommen wird.
In den Kindergärten, Krippen und Horten der Lebenshilfe Syke gelten weiterhin alle bisher getroffenen Maßnahmen. Diese wurden bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Darüber hinaus bringt die Corona-Verordnung vom 25. Januar 2021 in diesem Bereich keine Neuerungen mit sich.
Die Fachkraft für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Lebenshilfe Syke empfiehlt gerade im Bereich der Verwaltung verstärkt Homeoffice einzusetzen oder die Anfangszeiten zu verschieben, damit möglichst wenige Personen gleichzeitig in einem Büro arbeiten. Es wird verstärkt darauf geachtet, dass pro Person eine Raumgröße von 10 m² vorgeschrieben ist und somit in kleinen Büros nur noch eine Person ständig arbeiten darf.
Alle in der Verwaltung getroffenen Maßnahmen zum Tragen von medizinischen Masken sowie zur Veranstaltung von Videokonferenzen und zum Arbeiten aus dem Homeoffice gelten bis auf weiteres.
Die Niedersächsische Corona-Verordnung zu den Beschlüssen des Bund-Länder-Treffens vom 19. Januar 2021 steht noch aus. Es lässt sich jedoch schon sagen, dass alle Maßnahmen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 verlängert werden. Dies gilt für die Verwaltung der Lebenshilfe Syke ebenso wie für die Bereiche Kindertagesstätten, Schulische Bildung und Frühförderung sowie Wohnen.
Ob es weitere Anpassungen geben wird, wissen wir, sobald die neue Niedersächsische Verordnung vorliegt.
In unseren Wohnheimen sowie im Ambulant Betreuten Wohnen findet die Betreuung natürlich auch weiterhin statt. Die Delme-Werkstätten nehmen ihren Betrieb am 11. Januar 2021 wieder auf. Es obliegt jedoch den Beschäftigten selbst, ob sie in die Werkstätten gehen oder nicht. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31. Januar 2021.
Mit der neuen Verordnung vom 10. Januar 2021 tritt zudem eine weitere Kontaktbeschränkung in Kraft. Auch im Wohnheim gilt: „ein Hausstand plus eine Person“ bzw. „eine Person plus ein Hausstand“. Dabei ist der jeweilige Bewohner als Einzelperson anzusehen, der Besuch von mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand empfangen darf. Bei Doppelzimmern sind beide Personen als ein Hausstand anzusehen, der Besuch nur von höchstens einer weiteren Person erhalten darf. Für private Zusammenkünfte außerhalb von Einrichtungen sind ebenfalls die Vorgaben in §6 zu beachten. Hiernach sind Besuche in einem anderen Hausstand außerhalb der Einrichtung nur durch eine Person zulässig. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Für unseren Familienentlastenden Dienst bedeutet die aktuelle Pandemieentwicklung eine weitere Verlängerung der Schließung bis mindestens zum 31. Januar 2021. Die Gemeinschafts- und Übernachtungsangebote der Einrichtung lassen sich mit der Verordnung und einer Reduzierung der sozialen Kontakte leider weiterhin nicht vereinen.
Für die heilpädagogische Frühförderung bringt die Verordnung (Stand: 10. Januar 2021) auch in diesem Fall keine Neuerungen: Sie findet weiterhin in mobiler Form als Hausfrühförderung statt. Alle Maßnahmen unterliegen auch zukünftig den veränderten Verhaltens- und Hygieneanforderungen und werden mit eingeschränkten Möglichkeiten geleistet.
Auch unsere staatlich anerkannten Tagesbildungsstätten Weserschule und Erlenschule wechseln zunächst ins „Szenario C“ (Distanzunterricht) mit Notbetreuung. Allerdings nur für eine Woche: Ab dem 18. Januar 2021 gilt „Szenario B“ (Wechselunterricht) mit Notbetreuung. Dabei wird nicht zwischen Primar-und Sekundarbereich unterschieden. Wie bisher ist eine Teilung der ohnehin kleineren Lerngruppen nur dann erforderlich, wenn die Raumgröße das Einhalten des Mindestabstands ansonsten nicht zulässt.
Die Schulassistenz ist auch mit der neuesten Verordnung wieder von der jeweiligen Interpretation und Umsetzung der kultusministeriellen Vorgaben/ Maßnahmen an den entsprechenden Schulen abhängig.
Die Kindergärten, Krippen und Horte der Lebenshilfe Syke wechseln mit der neuen Verordnung vom 10. Januar 2021 in das sogenannte „Szenario C“. Bis zum 31. Januar 2021 soll ausschließlich eine Notbetreuung in kleinen Gruppen angeboten werden. Die höchstens zulässige Zahl der betreuten Kinder in einer in einer solchen Notgruppe beträgt in Krippen in der Regel 8 Kinder, in Kita-Gruppen (überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung) in der Regel 13 Kinder und im Hort in der Regel maximal 10 Kinder. Eine Überschreitung ist im Einzelfall – unter Berücksichtigung der räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten – zulässig.
Die Notbetreuung soll wie schon im Frühjahr 2020 dazu dienen, die Kinder aufzunehmen:
Ferner können bei besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:
Heilpädagogischen Kindertagesstätten sowie Sprachheilkindergärten sind von der Betriebsuntersagung ausgenommen.
In Anbetracht der derzeitigen Pandemielage wurde festgelegt, dass wiederkehrende Besprechungen mit mehreren Personen bis auf weiteres ausschließlich als Videokonferenz stattfinden. Darüber hinaus angesetzte Besprechungen finden als Videokonferenz statt, wenn mehr als drei Leitungs- oder Stabsstelleninhaber teilnehmen. Mit dieser Maßnahme soll umfangreichen Quarantäneanordnungen durch das Gesundheitsamt vorgebeugt werden.
Diese Regelung zur Durchführung von Besprechungen empfehlen wir auch allen anderen Einrichtungen der Lebenshilfe Syke. Auf Präsenzveranstaltungen sollte vorerst komplett verzichtet werden.
Außerdem wird allen Mitarbeitern der Geschäftsstelle nun auch dienstags und donnerstags, somit an allen Arbeitstagen der Woche, die Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice eröffnet. Auch diese Maßnahme gilt bis auf weiteres.
Die Betreuung in unseren Wohnheimen sowie im Ambulant Betreuten Wohnen findet natürlich weiterhin statt. Uns wurde parallel zur neuen Corona-Verordnung sehr kurzfristig mitgeteilt, dass die Delme-Werkstätten vom 17. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 schließen. Es wird jedoch eine Notbetreuung für die Beschäftigten der Delme geben. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Betreuung im Wohnheim, beispielsweise durch Personalmangel, nicht sichergestellt werden kann.
Für unseren Familienentlastenden Dienst (FED) bedeutet die aktuelle Pandemieentwicklung eine Schließung bis mindestens zum 10. Januar 2021. Die neue Verordnung und eine Reduzierung der sozialen Kontakte lassen sich mit dem Angebot des FED derzeit leider nicht vereinen.
Für die heilpädagogische Frühförderung bringt die neue Verordnung keine direkten Veränderungen mit sich. Sie wird weiterhin in mobiler Form als Hausfrühförderung geleistet. Pandemiebedingt finden alle Maßnahmen bis auf weiteres unter veränderten Verhaltens- und Hygieneanforderungen und mit eingeschränkten Möglichkeiten statt.
Bei den staatlich anerkannten Tagesbildungsstätten Weserschule und Erlenschule verhält es sich ähnlich wie bei den Kindertagesstätten: Die neue Verordnung bringt zunächst keine Veränderung mit sich. Die kultusministeriellen Vorgaben stellen jedoch veränderte Vorgehensweisen zur Kontaktreduzierung und zur Minimierung/Eindämmung des Infektionsgeschehens dar. Hier bleibt Interpretationsspielraum und es ist wenig konkret formuliert. Bereits am Freitag, 11. Dezember, wurden die Eltern darüber informiert, die Kinder und Jugendlichen nach Möglichkeit ab dieser Woche zu Hause zu betreuen und Homeschooling-Angebote zu nutzen. In den Tagesbildungsstätten soll es ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, bis zu den regulären Weihnachtsferien sowie auch nach der Schließzeit der Einrichtungen bis zum 10. Januar 2021 nur eine Betreuung in wenigen Fällen geben. Außerhalb der Ferien/Schließzeit sind die Schulen grundsätzlich geöffnet, jedoch ist die Präsenzpflicht ausgesetzt. Die Eltern sind angehalten, wo immer dies möglich ist, ihre Kinder zu Hause zu behalten. Sollen Kinder in der Schule betreut werden, muss dies zuvor in der Einrichtung angemeldet werden.
Schulassistenzleistungen sind in dieser Zeit von der jeweiligen Interpretation und Umsetzung der kultusministeriellen Vorgaben/Maßnahmen an den entsprechenden Schulen abhängig. Hier bleibt abzuwarten wie die Ausgestaltung aussehen wird.
Laut der neuen Corona-Verordnung für Niedersachsen (Stand: 15.12.2020) sollen die Kindergärten, Krippen und Horte der Lebenshilfe Syke grundsätzlich den „Regelbetrieb in Zeiten von Corona“ aufrechterhalten. Es gibt für alle Kinder ein Betreuungsangebot in der Kindertageseinrichtung. In Niedersachsen gilt weiterhin der sehr ausdifferenzierte Stufenplan, der jeweilige Szenarienwechsel anhand objektiver Inzidenzwerte vorschreibt.
Der Appell der Regierung lautet jedoch, dass ab dem 16. Dezember eine allgemeine Kontaktreduktion stattfinden soll. Daher haben alle Kindertagesstätten sowie die Horte der Lebenshilfe Syke bereits am Montag, 14. Dezember, Elternbriefe geschrieben und verteilt, mit der dringlichen Bitte die Kinder ab Mittwoch, 16. Dezember, zu Hause zu betreuen. Der Betrieb wird damit zwar weitestgehend heruntergefahren, die Einrichtungen sind aber nicht komplett geschlossen.
Wir hoffen auf eine geringe Zahl an Kindern, die außerhalb der regulären Schließzeiten bis zum 22. Dezember 2020 und vom 5. bis zum 10. Januar 2021 die Notbetreuung in unseren Einrichtungen besuchen. Feststeht: Kein Kind, dass auf die Betreuung angewiesen ist und dessen Eltern keine selbstständige Betreuung sicherstellen können, wird im Regen stehen gelassen.
Für die Arbeit in der Verwaltung hat die neue Corona-Verordnung keine speziellen Auswirkungen. Weiterhin besteht für alle Mitarbeiter die Möglichkeit an bis zu drei Tagen in der Woche aus dem Homeoffice zu arbeiten. Dienstag und Donnerstag bleiben Präsenztage. Konferenzen finden nach Möglichkeit per Video statt. Zwischen Weihnachten und Silvester ist die Geschäftsstelle nur minimal besetzt, der Großteil der Mitarbeiter hat Urlaub oder arbeitet aus dem Homeoffice.
Anfang Oktober wurde die Trennung der Geschäftsstelle in zwei Teams offiziell aufgehoben. In den Wochen zuvor wurde – wie in allen Einrichtungen der Lebenshilfe Syke – ein umfassendes Schutz- und Hygienekonzept erarbeitet, das von diesem Zeitpunkt an als Basis für die tägliche Zusammenarbeit in der Verwaltung dient. Nach den Entwicklungen der vergangenen Wochen besteht nun wieder die Möglichkeit für alle Mitarbeiter der Verwaltung vermehrt aus dem Homeoffice zu arbeiten. Konferenzen finden nach Möglichkeit per Video statt.
Für die Kindergärten, Krippen und Horte der Lebenshilfe Syke gilt, wie bei allen Kitas in Niedersachsen, seit dem 01.08.2020 wieder der "Regelbetrieb in Zeiten von Corona".
"Regelbetrieb in Zeiten von Corona" bedeutet, dass alle Kinder ein Betreuungsangebot in der Kindertageseinrichtung bekommen. Dennoch betreuen unsere Kitas vorwiegend im Kohortenprinzip. Auf diese Weise müssen in Coronafällen lediglich einzelne Gruppen geschlossen werden. Der Betreuungsumfang entspricht grundsätzlich dem der Regelbetreuung vor der Ausbreitung des Coronavirus. Damit ist das niedersächsische Kindertagesstättengesetz wieder zu beachten. Es kann allenfalls aufgrund konkreter Personalausfälle, die nicht kompensiert werden können, im konkreten Einzelfall zu Abweichungen und an einzelnen Tagen möglicherweise zu Gruppenschließungen kommen.
Frühförderung findet seit Sommer wieder in mobiler Form als Hausfrühförderung statt. Die zusätzlich zur Einzelfrühförderung konzipierten unterschiedlichen Gruppenangebote sind hinsichtlich ihrer Durchführung von der jeweiligen Infektionslage abhängig. Da die Gruppen u.a. auch in Räumen unserer Kindertageseinrichtungen durchgeführt werden, sind wir hierbei von der Bewertung der aktuellen Lage abhängig und es kommt zeitweise zu Ausfällen. Pandemiebedingt finden alle Maßnahmen unter veränderten Verhaltens- und Hygieneanforderungen und mit eingeschränkten Möglichkeiten statt.
In den Tagesbildungsstätten Weserschule und Erlenschule findet der sog. „eingeschränkte Regelbetrieb“ nach Modell „A“ statt. Durch das Kultusministerium sind unterschiedliche Beschulungsszenarien „A, B, C“ konzipiert. Je nach Infektionslage vor Ort, die in jedem Szenarium einer von drei Stufen zugeordnet ist, sind die entsprechend der Stufe im jeweiligen Szenarium zu treffenden infektionsschützenden Maßnahmen, wie z. B. das durchgängige Tragen von MNS-Masken im Unterricht, detailliert im niedersächsischen Rahmenhygieneplan Corona – Schule festgelegt. Die Szenarien „B“ und „C“ können in Abhängigkeit vom regionalen Infektionsgeschehen bzw. der Einleitung von Infektionsschutzmaßnahmen durch das Gesundheitsamt kurzfristig und wiederum nur auf Anordnung des Gesundheitsamtes in das Wechselmodell „B“ , einer Kombination von Präsenzbeschulung und Homelearning, oder in das Modell „C“, welches Beschulung im ausschließlichen Homelearning vorsieht, überführt werden. Wir richten unser Handeln an den jeweils vorgegebenen Bestimmungen seitens des Kultusministeriums bzw. des Gesundheitsamtes aus.
Schulassistenzleistungen werden regulär unter Anwendung der jeweils gültigen Bestimmungen erbracht. Die Durchführung findet analog zur jeweiligen Beschulungssituation (A, B, C) an der entsprechenden Schule bzw. in Einzelfällen auch zu Hause in der Begleitung des Distanzlernens statt.
Schon seit dem Ende der Sommerferien besuchen unsere Betreuten wieder regelmäßig die Delme Werkstätten und im September konnten wir unsere Besuchsregelung in den Wohnheimen dahingehend ausweiten, dass jetzt auch wieder Besuche in den Zimmern möglich sind. Weiterhin ist es aber notwendig, dass die Besuche angemeldet und dokumentiert werden um einen geordneten Ablauf sicherzustellen und ein etwaiges Infektionsgeschehen nachverfolgen zu können. Unsere Ausgangsregelungen konnten wir mittlerweile dahingehend ausweiten, dass jetzt auch bei Einhaltung der definierten Regeln ein Ausgang über Nacht möglich ist.
Ursprünglich war geplant, dass wir mit unserem Familienentlastenden Dienst (FED) ab November wieder ein Betreuungsangebot mit Übernachtungsmöglichkeit vorhalten können. Hierfür wurde ein umfangreiches Hygienekonzept erarbeitet und mit dem Gesundheitsamt abgestimmt. Leider hat uns die aktuelle Pandemieentwicklung einen Strich durch die Rechnung gemacht und wir müssen erneut abwarten, wann die Infektionslage wieder Übernachtungen im FED ermöglicht. Alternativ bietet der FED eine stundenweise Betreuung für ausgewählte Personenkreise in den Räumlichkeiten an der La-Chartre-Straße an.
Zurzeit erarbeiten wir ein Testkonzept zur Nutzung von PoC-Antigen-Tests (sogenannte Schnelltests). Grundlage für dieses Konzept ist die Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020. Wir beabsichtigen, zukünftig alle Betreuten sowie die Mitarbeitenden in den Wohnheimen wöchentlich und bei Bedarf zu testen. Darüber hinaus möchten wir auch unseren Besuchern die Möglichkeit eröffnen getestet zu werden. Selbstverständlich werden die Tests nur mit Zustimmung der betroffenen Personen durchgeführt. Sobald das Konzept erstellt ist werden wir einen entsprechenden Antrag beim Gesundheitsamt stellen und gleichzeitig die ersten Tests bestellen.
Für die Kindergärten, Krippen und Horte der Lebenshilfe Syke gilt , wie bei allen Kitas in Niedersachsen, ab dem 01. August 2020 wieder der "Regelbetrieb in Zeiten von Corona".
"Regelbetrieb in Zeiten von Corona" bedeutet, dass alle Kinder ein Betreuungsangebot in der Kindertageseinrichtung bekommen. Der Betreuungsumfang entspricht grundsätzlich dem der Regelbetreuung vor der Ausbreitung des Coronavirus. Damit ist das niedersächsische Kindertagesstättengesetz wieder zu beachten. Es kann allenfalls aufgrund konkreter Personalausfälle, die nicht kompensiert werden können, im konkreten Einzelfall zu Abweichungen und an einzelnen Tagen möglicherweise zu Gruppenschließungen kommen.
Frühförderung findet, pandemiebedingt, unter veränderten Verhaltens- und Hygieneanforderungen wieder in mobiler Form statt.
In den Tagesbildungsstätten Weserschule und Erlenschule findet der sog. „eingeschränkte Regelbetrieb“ nach Modell „A“ statt. Durch das Kultusministeriums sind unterschiedliche Beschulungsszenarien „A,B,C“ konzipiert. Je nach Infektionslage vor Ort kann die Beschulungssituation in das Wechselmodell „B“ , einer Kombination von Präsenzbeschulung und Homelearning, oder in das Modell „C“, welches Beschulung im ausschließlichen Homelearning vorsieht, überführt werden. Wir richten unser Handeln an den jeweils vorgegebenen Bestimmungen seitens des Kultusministeriums bzw. des Gesundheitsamtes aus.
Schulassistenzleistungen finden regulär unter Anwendung der jeweils gültigen Bestimmungen statt.
In den Wohnheimen gilt nach wie vor ein Besuchs- und Betretungsverbot, wobei wir mittlerweile die eine oder andere Ausnahmeregelung finden durften. So können die Betreuten beispielsweise seit dem 20. Mai wieder Besuch bekommen und seit der vergangenen Woche gibt es sogar eine Ausgangsregelung, wonach die Bewohner unter bestimmten Voraussetzungen in Begleitung das Außengelände der Wohneinrichtungen verlassen dürfen. Eine Beschäftigung in der Werkstatt ist zurzeit noch nicht möglich, da hierfür sichergestellt werden muss, dass unsere Betreuten nur gemeinsam mit ihren Mitbewohnern und getrennt von anderen Personen beschäftigt oder betreut werden – an einer entsprechenden Lösung wird in den Delme-Werkstätten mit Hochdruck gearbeitet.
Der Familienentlastende Dienst (FED) ist leider weiterhin geschlossen und es zeichnet sich auch nicht ab, wann das Angebot wieder starten kann. Aktuell ist es so, dass eine Aufnahme nur unter Quarantänebedingungen erfolgen könnte, was von uns an dieser Stelle nicht geleistet werden kann. Wir wissen, dass viele Familien darauf warten, die Angebote des FED wieder nutzen zu können und werden den Betrieb wieder aufnehmen, sobald es möglich ist.
Im Ambulant Betreuten Wohnen (ABW) hingegen ist es so, dass das Betreuungsniveau beinahe schon das Normalniveau erreicht hat. Auch an der Schloßweide sind die meisten Mieter bereits in ihre Wohnungen zurückgekehrt. Das Mitarbeiterteam des ABW arbeitet dennoch weiterhin in zwei getrennten Gruppen, damit im Falle einer Infektion nicht das komplette Team in Quarantäne muss und folglich niemand mehr die notwendige Betreuung übernehmen kann.
Die Kindertagesstätten haben nach ihrer Schließung zunächst nur eine geringe Notbetreuung angeboten. Seit über 6 Wochen steigt die Anzahl der Kinder in der Notbetreuung allerdings stetig. Die heilpädagogischen- und sprachheilpädagogischen Gruppen sind seit dem 11. Mai 2020 wieder im Regelbetrieb.
Die anderen Kindertagesstätten bleiben voraussichtlich bis zum 31. Juli 2020 in der Notbetreuung. Die dynamische Entwicklung bei der Organisation der Notbetreuung fordert die Leitungskräfte vor Ort sehr. Es ist eine große Herausforderung, den Interessen und Wünschen unserer Eltern nachzukommen, wir halten uns in jedem Einzelfall immer an die Vorgaben der Kommunen bzw. der Landesregierung.
Die Tagesbildungsstätten haben den Schulbetrieb in Form von Präsenzunterricht wieder aufgenommen. Dabei orientieren sie sich an dem vom Kultusministerium herausgegebenen Plan hinsichtlich des stufenweisen Einstiegs. Beschulung findet seitdem in verschiedenen Formen parallel statt: Neben dem Präsenzunterricht in verkleinerten Gruppen wird das Homelearing der Schüler auch weiterhin konzipiert und begleitet. Notbetreuungsgruppen bestehen entsprechend der Vorgaben des Kultusministeriums fort.
Schulassistenzleistungen werden analog zum Wiederanlaufen des Schulbetriebes geleistet. Zum Teil findet Schulassistenz in den schulischen Notbetreuungsgruppen und auch Zuhause in der Begleitung der Schüler beim Homelearning statt.
Die Frühen Hilfen haben die mobile Hausfrühförderung wieder aufgenommen.
Am 17. April 2020 wurde die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus erlassen. Daraus ergibt sich für unsere Einrichtungen die Fortsetzung der Betreuungseinschränkungen sowie der Besuchs- und Betretungsverbote.
Auf der Grundlage der fachlichen- und fachaufsichtlichen Weisungen der zuständigen Ministerien des Landes Niedersachsen und der Landkreise Diepholz und Nienburg sowie der derzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen, haben wir folgende Maßnahmen getroffen:
Auf der Grundlage der fachlichen- und fachaufsichtlichen Weisungen der zuständigen Ministerien des Landes Niedersachsen und der Landkreise Diepholz und Nienburg sowie der derzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen, haben wir folgende Maßnahmen getroffen:
Unsere Einrichtungen und Dienste, sowie die Geschäftsstelle sind selbstverständlich weiterhin erreichbar. Wir bitten im Bedarfsfall zur Kontaktaufnahme vorrangig E-Mail zu verwenden. Telefonischer Kontakt kann insbesondere in den geschlossenen Einrichtungen nicht durchgehend gewährleistet werden. Von persönlichen Kontakt bitten wir Sie zurzeit abzusehen.